dass die Beschwerdeführerin die Nacht nach besagtem Ereignis offenbar ohne durch ihren Ehemann dazu gezwungen worden zu sein, in der gemeinsamen Wohnung verbrachte, später wieder mit ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung gelebt und bis zur mündlichen Verhandlung vom 31. August 2022 ihren Ehewillen wiederholt kundgetan hat. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte Gewalt ein Ausmass angenommen hätte, welches es der Beschwerdeführerin unzumutbar gemacht hätte, in der gemeinsamen Wohnung zu verharren.