rin unzumutbar gewesen wäre, in der ehelichen Beziehung zu verharren (vgl. vorne Erw. 5.3.4.2). Daran ändert auch nichts, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 4. November 2021 polizeilich aus der Wohnung weggewiesen und anschliessend durch das Bezirksgericht Y. im Rahmen des Eheschutzverfahrens superprovisorisch mit einem Rayon-, Kontakt- und Annäherungsverbot belegt wurde. Zwar ist der Einschätzung der mit den tatsächlichen Verhältnissen vertrauten Polizei und des Bezirksgerichts Y. ein gewisses Gewicht einzuräumen.