Er habe ihr gesagt, dass er sie aus dem Fenster werfe, das sage er öfters und sie nehme das nicht ernst." Angaben zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurden keine notiert und die Polizei sah sich auch nicht veranlasst, eine Gefährdungsmeldung zu machen. Aufgrund der vorliegenden Beweise ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass die durch den Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen eines eskalierenden Streits am 4. November 2021 ausgeübte Gewalt die erforderliche Intensität und/oder Konstanz erreichte, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG qualifiziert zu werden, aufgrund derer es der Beschwerdeführe-