Die beiden mit der Beschwerde eingereichten offenbar im Spital aufgenommen Fotos, welche die Beschwerdeführerin mit einer Halskrause zeigen, erwecken auf den ersten Blick den Eindruck einer gravierenden Verletzung (act. 35 f.). Konsultiert man jedoch den Bericht des Spitals Z. vom 5. November 2021 (act. 38) fällt auf, dass die Beschwerdeführerin erst am Tag nach dem Vorfall beim Spital vorstellig wurde, nachdem sie sich anwaltlich hatte beraten lassen. Zudem geht aus dem Bericht hervor, dass sie am Tag nach dem Vorfall normal gearbeitet hatte, bevor sie im Spital vorstellig wurde.