5.3.4.3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin allfällige Gewalteinwirkungen vor dem 4. November 2021 nicht ausreichend substanziiert geltend gemacht hat, ist lediglich der Vorfall vom 4. November 2021 zu beurteilen. Aufgrund der vorliegenden Beweise ist davon auszugehen, dass es zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Die beiden mit der Beschwerde eingereichten offenbar im Spital aufgenommen Fotos, welche die Beschwerdeführerin mit einer Halskrause zeigen, erwecken auf den ersten Blick den Eindruck einer gravierenden Verletzung (act. 35 f.).