Nach dem Gesagten erscheint bei Betrachtung der gesamten Aktenlage grundsätzlich glaubhaft, dass sich der Vorfall vom 4. November 2021 so zugetragen hat, wie dies die Beschwerdeführerin im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren geschildert hat. Wie es sich mit den Gewalteinwirkungen vor dem 4. November 2021 verhält, wurde durch die Beschwerdeführerin jedoch nicht rechtsgenüglich substanziiert dargetan. Pauschale Behauptungen, dass es zu Gewalthandlungen oder Beschimpfungen gekommen sei, ohne jedoch genauer auf spezifische Situationen einzugehen, vermögen eine frühere Gewaltausübung nicht zu belegen. - 20 -