der Ehemann, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Während die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bezirksgerichts Y. im Rahmen des Eheschutzverfahrens die eheliche Gewalt insgesamt gravierender darstellte und vorbrachte, ihr Ehemann habe bereits öfters massive körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt sowie Todesdrohungen ausgesprochen (MI-act. 102), geht sie im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren mit keinem Wort auf diese früheren angeblichen Gewalteinwirkungen und Todesdrohungen ein. Dies, obschon sie explizit zur ehelichen Gewalt insgesamt, mithin zu Vorfällen vor und nach den Geschehnissen vom 4. November 2021 befragt wurde (Protokoll S. 4, 12, act. 155, 163). Nichts-