Dem gesetzlich statuierten besonderen Schutz von Opfern ehelicher Gewalt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass an die weiteren Aspekte, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen, weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011, Erw. 6.2: "Die Anzeichen für häusliche Gewalt […] rechtfertigen – selbst wenn für sich allein keine eigene Anspruchsgrundlage begründend – einen milderen Massstab bei der Beurteilung der Härtefallsituation").