Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 bringt die Beschwerdeführerin zusätzlich vor, ihr Ehemann habe sie nach der Verhandlung vom 31. August 2022 - 16 - tätlich angegriffen (act. 244 ff.). Da sich die geschilderten Vorgänge nach Trennung der Ehegatten und somit nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft abgespielt haben sollen, bleiben sie im Rahmen der Prüfung des nachehelichen Härtefalls unberücksichtigt.