5.3.4. 5.3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2022 geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden. Konkret bringt sie dazu in ihrer Beschwerde sowie anlässlich ihrer Befragung vom 31. August 2022 Folgendes vor: Sie sei von ihrem Ehemann verprügelt und beleidigt worden. Ihr Ehemann habe sie am 4. November 2022 nach einem Streit angegriffen (Protokoll S. 4, act. 155), indem er sie an einem Bein vom Bett gezerrt und sie sich mit ihrem Hals am Bett angestossen habe (Protokoll S. 4, act. 155; MI-act. 82 ff.).