mannes in die gemeinsame Wohnung im Dezember 2021 wieder aufgenommen worden sei, als unzutreffend. Nicht entscheidrelevant für die Beurteilung der Frage, ob die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen wurde, ist zudem der Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie halte weiterhin an ihrer Ehe fest (Protokoll S. 35, act. 186). Massgebend ist der gemeinsame Ehewille beider Ehegatten, welcher bei ihrem Ehemann offensichtlich fehlt. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehegemeinschaft mit der Trennung am 4. November 2021 endete und nicht wieder aufgenommen worden ist. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit keine drei Jahre.