Dass ihr Ehemann die Ehegemeinschaft trotz Wiedereinzug in die Wohnung und trotz erneuter sexueller Kontakte nicht wieder aufnehmen wollte, war der Beschwerdeführerin offenbar bereits Mitte Januar 2022 bewusst (Protokoll S. 9, act. 160) und lässt die Behauptungen des Ehemanns als plausibel erscheinen. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht glaubhaft darzulegen, weshalb sie davon ausgehen durfte, dass sie und ihr Ehemann weiterhin in ehelicher Gemeinschaft lebten. Auch dass die Ehegatten weiterhin eine sexuelle Beziehung miteinander führten, ändert daran nichts. Die sexuelle Beziehung stellt vorliegend kein Indiz für einen bestehenden Ehewillen des Ehemannes dar, zumal dieser eigenen