a AIG zusammengelebt haben. Auch wenn der Ehemann am 27. Dezember 2021 wieder in die gemeinsame Wohnung gezogen ist, lässt dies nicht darauf schliessen, dass die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen wurde, da die Wiederaufnahme einer Ehegemeinschaft den Willen beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Realbeziehung, d.h. einer Paarbeziehung von einer gewissen Festigkeit, Intensität und Lebensdurchdringung (SEBASTIAN KEMPE, Die Scheinehe – im ausländer- und im zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 66, 69 ff.), voraussetzt.