, 87 f., 105 ff.). Als Nachweis reichte die Beschwerdeführerin (unter anderem) zahlreiche Fotoaufnahmen von Januar bis Juli 2022 ein, auf welchen sie und ihr Ehemann gemeinsam zu sehen sind sowie namentlich solche, welche intime Szenen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zeigen (act. 78 ff., 89 ff.; MI-act. 182 ff.).