Die Beschwerdeführerin stellt sich grundsätzlich auf den Standpunkt, weiterhin in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann zu leben (Protokoll S. 8, act. 159; act. 12 ff., 19 f.). Es sei vom 4. November 2021 bis zum 27. Dezember 2021 wegen ehelicher Probleme zu einer Unterbrechung des Zusammenlebens gekommen, wobei die Ehegatten nach dieser Unterbrechung das eheliche Zusammenleben wiederaufgenommen hätten (act. 17). So hätten die Ehegatten im Februar 2022 ihre Ferien gemeinsam in Spanien bei der Tochter der Beschwerdeführerin verbracht (Protokoll S. 8, 24, act. 159, 175;