5.2.2. Vorliegend begann die Dreijahresfrist mit der Heirat der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 11. April 2019 zu laufen und endete am 10. April 2022. Mit Urteil vom 20. Dezember 2021 stellte das Bezirksgericht Y. fest, dass die Ehegatten zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind und seit dem 4. November 2021 getrennt leben (MIact. 173). Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach dem 4. November 2021 die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wieder aufgenommen haben.