Grundsätzlich ist für die Bestimmung der Erfüllung der Dreijahresfrist auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 345, Erw. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_708/2021 vom 15. November 2021, Erw. 3.1). Leben die Ehegatten getrennt und besteht die Ehegemeinschaft weiter, ist die Zeit des Getrenntlebens dann an die Dreijahresfrist anzurechnen, wenn wichtige Gründe für das Getrenntleben vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1). Wichtige Gründe für ein zulässiges Getrenntleben können gemäss Art.