Die Dreijahresfrist ist absoluter Natur. Fehlen auch nur wenige Tage, fällt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2020 vom 18. Februar 2021, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Sie beginnt nach der Eheschliessung mit der Aufnahme des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten in der Schweiz zu laufen (vgl. BGE 140 II 345, Erw. 4.1). - 10 -