4. Da die Beschwerdeführerin (siehe hinten Erw. 5.2) nicht mehr mit ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, hat sie im heutigen Zeitpunkt auch keinen auf Art. 43 Abs. 1 AIG gestützten Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.