Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin eines Niederlassungsberechtigten ab dem 12. Juni 2019 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund der Aussagen der Ehegatten anlässlich der Partei- und Zeugenbefragung vom 31. August 2022 und der im Nachgang zur Verhandlung eingegangenen Korrespondenz ist erstellt, dass die Ehegatten getrennt leben (siehe auch hinten Erw. 5.2). Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. -9-