a AIG lasse sich ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Sie lebe seit April 2019 und – abgesehen von einem Unterbruch vom 4. November 2021 bis 27. Dezember 2021 – bis auf weiteres mit ihrem Ehemann zusammen und erfülle somit die Voraussetzung des dreijährigen Zusammenlebens. Zudem lägen wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG vor, da sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Ihr Ehemann habe sie verprügelt und beleidigt. Sie habe ihn nur einmal angezeigt, sei jedoch mehrmals von ihm beleidigt worden.