1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, sie habe gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sowie Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zunächst lebe der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder mit ihr in der gemeinsamen Wohnung und sie führe mit diesem eine eheliche Beziehung. Damit seien alle Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt, insbesondere das Erfordernis des Zusammenlebens. Auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG lasse sich ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten.