b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zwar am 4. November 2021 Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, die geschilderten Vorfälle jedoch nicht die Intensität und den Umfang im Sinne der Rechtsprechung erreichen würden. Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin seien zudem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art.