II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin und ihr niederlassungsberechtigter Ehemann hätten sich am 4. November 2021 getrennt. Der Wiedereinzug in die gemeinsame Wohnung durch den Ehemann sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und hätte -7-