Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht über einen (noch nicht eingereichten) Sozialhilfeantrag des Ehemannes in Kenntnis und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der ehelichen Wohnung lebe (act. 258 f.). Zudem reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit gleicher Eingabe ein Schreiben vom 31. Oktober 2022 an die Gemeinde X. betreffend Antrag auf Sozialhilfe des Ehemannes ein (act. 260 f.).