Da sich anlässlich der Parteibefragung gezeigt hatte, dass die Beschwerdeführerin weder Deutsch verstand noch sprach, wurde sie mit Beschluss vom 5. September 2022 aufgefordert zu ihrer sprachlichen Integration Stellung zu nehmen (act. 194 f.). Dem kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. September 2022 nach und reichte zwei Bestätigungen zu Kursbesuchen und eine Bescheinigung über einen digitalen Sprachtest ein, wonach sie sowohl schriftlich als auch mündlich das Sprachniveau A1 erreicht habe (act.