Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abgelehnt (act. 118 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 126, 132).