Mit Schreiben vom 29. April 2022 erkundigte sich das MIKA beim Ehemann der Beschwerdeführerin über die eheliche Situation (MI-act. 191 f.). Nachdem der Ehemann dem MIKA am 4. Mai 2022 bereits telefonisch die Trennung von der Beschwerdeführerin bestätigt hatte, nahm er gleichentags schriftlich Stellung und gab im Wesentlichen an, nicht als Ehepaar mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben, sondern einzig aus gesundheitlichen Gründen wieder in die gemeinsame Wohnung eingezogen zu sein. Man schlafe jedoch in separaten Zimmern (MI-act. 195 ff.). Die Vorinstanz erliess am 2. Juni 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen.