Mit Verfügung vom 24. März 2022 stellte das MIKA der Beschwerdeführerin unter anderem die Aktennotiz vom 15. März 2022 aus der Korrespondenz mit der Einwohnerkontrolle X. zur Kenntnis und Stellungnahme zu (MIact. 164 f.). Diese nahm mit Schreiben ihres Rechtsvertreters am 30. März 2022 Stellung und verwies im Wesentlichen auf die mit der Einsprache vom 28. Februar 2022 eingereichten Aufnahmen, aus welchen zweifelsfrei hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ein Ehe- und Liebesverhältnis mit ihrem Ehemann unterhalte (MI-act. 180 f.).