Mit Schreiben vom 26. November 2021 gewährte das MIKA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (MI-act. 127 f.), wovon diese keinen Gebrauch machte. Am 28. Januar 2022 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 30. April 2022 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies diese unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 141 ff.).