A. Die Beschwerdeführerin reiste am 11. April 2019 zur Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein und heiratete gleichentags ihren heutigen Ehemann, B., geb. tt.mm.jjjj., türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsberechtigung für die Schweiz (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 38, 47 ff., 63). Die Beschwerdeführerin erhielt am 12. Juni 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann, welche nach mehrmaliger Verlängerung zuletzt bis zum 30. April 2022 gültig war (MI-act. 63, 75, 81).