Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.277 / ba / we ZEMIS [***]; (E.2022.021) Art. 78 Urteil vom 24. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Ahmeti Beschwerde- A._____, von Kolumbien führerin vertreten durch Sonia Lopez Garcia, Rechtsanwältin, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 2. Juni 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 11. April 2019 zur Vorbereitung der Hei- rat in die Schweiz ein und heiratete gleichentags ihren heutigen Ehemann, B., geb. tt.mm.jjjj., türkischer Staatsangehöriger mit Nie- derlassungsberechtigung für die Schweiz (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 38, 47 ff., 63). Die Beschwerdeführerin erhielt am 12. Juni 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehe- mann, welche nach mehrmaliger Verlängerung zuletzt bis zum 30. April 2022 gültig war (MI-act. 63, 75, 81). Am 4. November 2021 trennte sich das Ehepaar nach einer Auseinander- setzung und der Ehemann der Beschwerdeführerin zog aus der ehelichen Wohnung aus (MI-act. 173). Am 12. November 2021 liess die Beschwer- deführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Y. ein Ehe- schutzverfahren einleiten (act. 104, 106, 108 f., 113 f.). Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. No- vember 2021 das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) über seinen Verdacht auf Scheinehe in Kenntnis gesetzt hatte, liess das MIKA diesem am 16. November 2021 ein Schreiben mit einem Frage- katalog zum Verdacht auf Scheinehe zukommen (MI-act. 85, 117 f.). Dieser beantwortete die Fragen mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim MIKA am 25. November 2021, und bestätigte, von der Beschwerdeführerin getrennt zu sein und nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung zu leben (MI-act. 115 f.). Mit Schreiben vom 26. November 2021 gewährte das MIKA der Beschwer- deführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung (MI-act. 127 f.), wovon diese keinen Ge- brauch machte. Am 28. Januar 2022 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 30. April 2022 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies diese unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 141 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 28. Januar 2022 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Februar 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Beschwerde (richtig: Einsprache; MI- act. 151 ff.). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache geltend, sie habe die Ehegemeinschaft mit ihrem Ehemann in der ehelichen Wohnung wieder -3- aufgenommen. Sie seien beide entschlossen, die Ehe weiterzuführen (MI- act. 152). Am 15. März 2022 teilte die Einwohnerkontrolle X. dem MIKA mit, dass das Ehepaar weiterhin an derselben Adresse gemeldet sei. Der Ehemann habe demgegenüber noch im Januar 2022 am Schalter geäussert, von seiner Ehefrau getrennt zu sein und in separaten Zimmern zu schlafen (MI-act. 166). Mit Verfügung vom 24. März 2022 stellte das MIKA der Beschwerdeführerin unter anderem die Aktennotiz vom 15. März 2022 aus der Korrespondenz mit der Einwohnerkontrolle X. zur Kenntnis und Stellungnahme zu (MI- act. 164 f.). Diese nahm mit Schreiben ihres Rechtsvertreters am 30. März 2022 Stellung und verwies im Wesentlichen auf die mit der Einsprache vom 28. Februar 2022 eingereichten Aufnahmen, aus welchen zweifelsfrei hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ein Ehe- und Liebesverhältnis mit ihrem Ehemann unterhalte (MI-act. 180 f.). Mit Schreiben vom 29. April 2022 erkundigte sich das MIKA beim Ehemann der Beschwerdeführerin über die eheliche Situation (MI-act. 191 f.). Nach- dem der Ehemann dem MIKA am 4. Mai 2022 bereits telefonisch die Tren- nung von der Beschwerdeführerin bestätigt hatte, nahm er gleichentags schriftlich Stellung und gab im Wesentlichen an, nicht als Ehepaar mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben, sondern einzig aus gesundheit- lichen Gründen wieder in die gemeinsame Wohnung eingezogen zu sein. Man schlafe jedoch in separaten Zimmern (MI-act. 195 ff.). Die Vorinstanz erliess am 2. Juni 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer aktuellen Rechtsvertreterin vom 4. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff.): -4- 1. Es sei der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration Aarau vom 20. Juni 2022 (richtig: 2. Juni 2022) betreffend Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz aufzu- heben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Unter o/e Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die ungeteilte un- entgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichneten als Vertreterin zu be- willigen sei. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2022 wurde das Gesuch der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewie- sener Bedürftigkeit abgelehnt (act. 118 ff.). Nach Eingang des Kostenvor- schusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, bean- tragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 126, 132). Das Verwaltungsgericht hat am 31. August 2022 eine Verhandlung mit Par- teibefragung durchgeführt und den Ehemann der Beschwerdeführerin, B., als Zeugen einvernommen (Protokoll der Verhandlung vom 31. August 2022 [Protokoll] S. 14, act. 165). Da sich anlässlich der Parteibefragung gezeigt hatte, dass die Beschwer- deführerin weder Deutsch verstand noch sprach, wurde sie mit Beschluss vom 5. September 2022 aufgefordert zu ihrer sprachlichen Integration Stel- lung zu nehmen (act. 194 f.). Dem kam die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. September 2022 nach und reichte zwei Bestätigungen zu Kursbesuchen und eine Bescheinigung über einen digitalen Sprachtest ein, wonach sie sowohl schriftlich als auch mündlich das Sprachniveau A1 erreicht habe (act. 196 ff.). Mit E-Mail vom 20. Sep- tember 2022 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin den E-Mail-Ver- kehr zwischen ihm und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin samt Beilagen ein (act. 209 ff.), worauf die Unterlagen den Parteien zur Kennt- nisnahme zugestellt wurden (act. 220 f.). Mit Eingabe vom 29. September 2022 reichte der Ehemann der Beschwer- deführerin ein Schreiben mit einem Fragekatalog an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein (act. 222a). Mit E-Mail vom 9. Oktober 2022 -5- und Schreiben vom 11. Oktober 2022 machte der Ehemann der Beschwer- deführerin weitere Angaben zur Situation mit der Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Wohnung (act. 227 ff., 235 ff.). Ebenfalls am 11. Oktober 2022 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin den weiteren E-Mail- Verkehr mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein (act. 232 ff.). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht über die neue Anstellung der Beschwerdeführerin und reichte entsprechende Beilagen ein (act. 222b ff.). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin weitere Angaben zur Situation in der gemeinsamen Woh- nung mit ihrem Ehemann machen und entsprechende Beilagen einreichen (act. 244 ff.). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2022 wurden die Eingaben des Ehemannes vom 9. und 11. Oktober 2022 der Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit derselben instruktionsrichterlichen Verfügung vom 31. Oktober 2022 wurden die Ein- gabe des Ehemannes vom 29. September 2022 sowie die Eingaben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 10. und 24. Oktober 2022 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 256 f.). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 setzte die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin das Verwaltungsgericht über einen (noch nicht einge- reichten) Sozialhilfeantrag des Ehemannes in Kenntnis und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der ehelichen Wohnung lebe (act. 258 f.). Zudem reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit gleicher Eingabe ein Schreiben vom 31. Oktober 2022 an die Gemeinde X. betreffend Antrag auf Sozialhilfe des Ehemannes ein (act. 260 f.). Im Anschluss an die Verhandlung vom 31. August 2022 hat das Verwal- tungsgericht den Fall erstmals beraten und in der Folge auf dem Zirkular- weg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. De- zember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen -6- und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die ab- gelaufene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern bzw. ihr eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdefüh- rerin und ihr niederlassungsberechtigter Ehemann hätten sich am 4. No- vember 2021 getrennt. Der Wiedereinzug in die gemeinsame Wohnung durch den Ehemann sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und hätte -7- nicht zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft geführt. Es gebe keine Indizien dafür, dass die Ehegemeinschaft demnächst wieder aufge- nommen würde. Folglich habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden habe, könne sie auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zwar am 4. November 2021 Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, die geschilderten Vorfälle jedoch nicht die Intensität und den Umfang im Sinne der Recht- sprechung erreichen würden. Auch ein schwerwiegender persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen. Die Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwer- deführerin seien zudem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar. 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, sie habe gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sowie Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zunächst lebe der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder mit ihr in der gemeinsa- men Wohnung und sie führe mit diesem eine eheliche Beziehung. Damit seien alle Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt, insbesondere das Erfordernis des Zusammenlebens. Auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG lasse sich ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab- leiten. Sie lebe seit April 2019 und – abgesehen von einem Unterbruch vom 4. November 2021 bis 27. Dezember 2021 – bis auf weiteres mit ihrem Ehemann zusammen und erfülle somit die Voraussetzung des dreijährigen Zusammenlebens. Zudem lägen wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG vor, da sie Opfer ehelicher Ge- walt geworden sei. Ihr Ehemann habe sie verprügelt und beleidigt. Sie habe ihn nur einmal angezeigt, sei jedoch mehrmals von ihm beleidigt worden. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie -8- mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungs- erteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn die betroffene Person einen Anspruch auf Er- teilung einer Bewilligung hat oder ihr ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person gestützt auf eine An- spruchs- oder Ermessensbestimmung eine Bewilligung zusteht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.3, ein- gehend zum Ganzen WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. 2.1). Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin eines Niederlassungsberechtigten ab dem 12. Juni 2019 über eine abge- leitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund der Aussagen der Ehegatten anlässlich der Partei- und Zeugen- befragung vom 31. August 2022 und der im Nachgang zur Verhandlung eingegangenen Korrespondenz ist erstellt, dass die Ehegatten getrennt leben (siehe auch hinten Erw. 5.2). Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. -9- die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr einge- halten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung ist zu klären, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, oder ob die ermes- sensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung zur Diskussion steht (siehe vorne Erw. 2.3). 4. Da die Beschwerdeführerin (siehe hinten Erw. 5.2) nicht mehr mit ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusam- menlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, hat sie im heu- tigen Zeitpunkt auch keinen auf Art. 43 Abs. 1 AIG gestützten Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. 5. 5.1. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 43 AIG über eine abgeleitete Aufent- haltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilli- gung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 5.2. 5.2.1. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft, d.h. mit dem beidseitigen Willen, eine Ehe zu führen, zu- sammenleben (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG). Die Dreijahresfrist ist absoluter Natur. Fehlen auch nur wenige Tage, fällt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2020 vom 18. Februar 2021, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Sie beginnt nach der Eheschliessung mit der Aufnahme des tatsächlichen Zu- sammenlebens der Ehegatten in der Schweiz zu laufen (vgl. BGE 140 II 345, Erw. 4.1). - 10 - Grundsätzlich ist für die Bestimmung der Erfüllung der Dreijahresfrist auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 345, Erw. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_708/2021 vom 15. November 2021, Erw. 3.1). Leben die Ehegatten ge- trennt und besteht die Ehegemeinschaft weiter, ist die Zeit des Getrennt- lebens dann an die Dreijahresfrist anzurechnen, wenn wichtige Gründe für das Getrenntleben vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1). Wichtige Gründe für ein zulässiges Getrenntleben können gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) insbesondere in beruflichen Verpflichtungen oder erheblichen aber vorübergehenden familiären Problemen liegen. Steht fest, dass kein beidseitiger Wille zur Fortführung der Ehegemein- schaft mehr besteht, ist das weitere Zusammenleben nicht an die Dreijah- resfrist anrechenbar. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise einzig deshalb auf ihre Ehe berufen, um die Vorschriften über die Zulassung und den weiteren Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG; vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Tren- nungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: ALBERTO ACHERMANN/CESLA AMARELLE/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/WALTER KÄLIN/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 57 ff., 69 f. mit weiteren Hinweisen). Ob der gemeinsame Wille zur Fortführung der Ehegemeinschaft weiter- besteht, ist aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2020 vom 23. Juli 2020, Erw. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Gleiches muss für die Prüfung der Frage gelten, ob die Voraussetzungen von Art. 49 AIG erfüllt sind. 5.2.2. Vorliegend begann die Dreijahresfrist mit der Heirat der Beschwerdeführe- rin und ihrem Ehemann am 11. April 2019 zu laufen und endete am 10. April 2022. Mit Urteil vom 20. Dezember 2021 stellte das Bezirksgericht Y. fest, dass die Ehegatten zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind und seit dem 4. November 2021 getrennt leben (MI- act. 173). Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach dem 4. November 2021 die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wieder aufgenommen haben. Diesbezüglich gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die im Rahmen ihrer Ein- gaben und ihrer Aussagen anlässlich der Partei- und Zeugenbefragung vom 31. August 2022 gemacht wurden, auseinander. - 11 - Die Beschwerdeführerin stellt sich grundsätzlich auf den Standpunkt, wei- terhin in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann zu leben (Protokoll S. 8, act. 159; act. 12 ff., 19 f.). Es sei vom 4. November 2021 bis zum 27. Dezember 2021 wegen ehelicher Probleme zu einer Unterbrechung des Zusammenlebens gekommen, wobei die Ehegatten nach dieser Unter- brechung das eheliche Zusammenleben wiederaufgenommen hätten (act. 17). So hätten die Ehegatten im Februar 2022 ihre Ferien gemeinsam in Spanien bei der Tochter der Beschwerdeführerin verbracht (Protokoll S. 8, 24, act. 159, 175; act. 18, 89). Sie und ihr Ehemann würden zudem gemeinsam Freizeitaktivitäten nachgehen (vgl. Protokoll S. 8, 29, act. 159, 180) und er kümmere sich um ihre administrativen Angelegenheiten, wie den Abschluss einer Touring Club Suisse Mitgliedschaft oder der Vorberei- tung von Dokumenten für die Versicherung (Protokoll S. 31, act. 182; act. 17 ff., 87 f., 105 ff.). Als Nachweis reichte die Beschwerdeführerin (unter anderem) zahlreiche Fotoaufnahmen von Januar bis Juli 2022 ein, auf welchen sie und ihr Ehemann gemeinsam zu sehen sind sowie nament- lich solche, welche intime Szenen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zeigen (act. 78 ff., 89 ff.; MI-act. 182 ff.). Demgegenüber gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass die Ehe aus seiner Sicht im Oktober/November 2021 gescheitert sei (Protokoll S. 15, 26, act. 166, 177) und er keine Chance auf Wiedervereinigung sehe (Protokoll S. 27, act. 178). Seine Ehefrau habe ihn mit vielen Männern be- trogen und sei seither für ihn gestorben (Protokoll S. 26 f., act. 177 f.). Er sei zwar wieder in seine frühere Wohnung gezogen, in welcher seine Ehe- frau weiterhin gelebt habe und noch lebe. Dies jedoch nur aus gesundheit- lichen Gründen, da er wegen eingeschränkter Mobilität keine Treppen habe steigen können und deshalb darauf angewiesen gewesen sei, wieder in der bisherigen Wohnung leben zu können (Protokoll S. 21, act. 172). Auf den Vorhalt, es existierten Fotos, welche auf eine sexuelle Beziehung hindeu- ten würden, gab der Ehemann anlässlich der mündlichen Befragung zu Protokoll, er habe zwar weiterhin eine sexuelle Beziehung zu seiner Ehe- frau gehabt, mehr jedoch nicht. Es gebe von seiner Seite aus keine Bezie- hung mehr, es sei vorbei und er wolle nur noch, dass sie nicht mehr in seiner Wohnung wohne und er allein leben könne. Er wolle sie nicht mehr (Protokoll S. 21 f., 24, 26, act. 171 f., 175, 177). Nach Spanien in die Ferien sei er nur deshalb geflogen, weil ihm die Kosten für den Flug nicht zurück- erstattet worden wären (Protokoll S. 24, act. 175). Sinngemäss brachte er weiter vor, er habe seiner Ehefrau einzig aus Gutmütigkeit bei administra- tiven Angelegenheiten geholfen (Protokoll S. 31 f., act. 182 f.). Die Beschwerdeführerin räumte schliesslich anlässlich ihrer Befragung vom 31. August 2022 ein, dass ihr Ehemann nach seinem Wiedereinzug ihr gegenüber geäussert habe, lediglich mit ihr zusammenzuwohnen, je- doch getrennt zu sein (Protokoll S. 9, act. 160). Er habe sich geweigert, die - 12 - Rückzugs- und Einverständniserklärung vom 14. Januar 2022 zu unter- zeichnen, mit welcher das Eheschutzverfahren hätte zurückgezogen wer- den sollen und mit welcher festgehalten worden wäre, dass die ehelichen Meinungsverschiedenheiten beigelegt worden seien (Protokoll S. 9, act. 160; MI-act. 155). Nach dem Gesagten steht fest, dass die Ehegatten sich am 4. November 2021 getrennt und in der Folge nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zusammengelebt haben. Auch wenn der Ehemann am 27. Dezember 2021 wieder in die gemeinsame Wohnung ge- zogen ist, lässt dies nicht darauf schliessen, dass die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen wurde, da die Wiederaufnahme einer Ehegemein- schaft den Willen beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Real- beziehung, d.h. einer Paarbeziehung von einer gewissen Festigkeit, Inten- sität und Lebensdurchdringung (SEBASTIAN KEMPE, Die Scheinehe – im ausländer- und im zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 66, 69 ff.), voraussetzt. Ein solcher Wille war beim Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen seit der Trennung im November 2021 nicht mehr vorhanden. Objektiv erkenn- bar ist der fehlende Wille zur Führung einer Ehegemeinschaft mit seiner Aussage gegenüber der Einwohnerkontrolle X. anlässlich seiner Schaltervorsprache im Januar 2022 – das heisst bereits wenige Tage nach seinem Wiedereinzug in die gemeinsame Wohnung – geworden. Dabei brachte er vor, er lebe zwar in der gleichen Wohnung wie seine Ehefrau, jedoch getrennt von ihr und schlafe in einem anderen Zimmer (MI-act. 166). An diesem Standpunkt hielt der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Eingabe an das MIKA vom 4. Mai 2022 (MI-act. 195) und anlässlich der Partei- und Zeugenbefragung am 31. August 2022 (act. 152 – 188 passim) fest. Dass ihr Ehemann die Ehegemeinschaft trotz Wiedereinzug in die Wohnung und trotz erneuter sexueller Kontakte nicht wieder aufnehmen wollte, war der Beschwerdeführerin offenbar bereits Mitte Januar 2022 bewusst (Protokoll S. 9, act. 160) und lässt die Behauptungen des Ehemanns als plausibel erscheinen. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht glaubhaft darzulegen, weshalb sie davon ausgehen durfte, dass sie und ihr Ehemann weiterhin in ehelicher Gemeinschaft lebten. Auch dass die Ehegatten weiterhin eine sexuelle Beziehung miteinander führten, ändert daran nichts. Die sexuelle Beziehung stellt vorliegend kein Indiz für einen bestehenden Ehewillen des Ehemannes dar, zumal dieser eigenen sexuellen Beziehungen mit Drittpersonen keine Bedeutung beimisst. So bringt er vor, Sex und Gefühle zu trennen und gibt an, dass es für ihn normal sei, auch mit einer anderen Frau zu schlafen (Protokoll S. 21, 27, act. 172, 178). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung der Beschwerdefüh- rerin, wonach die eheliche Gemeinschaft mit dem Wiedereinzug ihres Ehe- - 13 - mannes in die gemeinsame Wohnung im Dezember 2021 wieder aufge- nommen worden sei, als unzutreffend. Nicht entscheidrelevant für die Be- urteilung der Frage, ob die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen wurde, ist zudem der Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie halte weiterhin an ihrer Ehe fest (Protokoll S. 35, act. 186). Massgebend ist der gemeinsame Ehewille beider Ehegatten, welcher bei ihrem Ehemann offensichtlich fehlt. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehege- meinschaft mit der Trennung am 4. November 2021 endete und nicht wie- der aufgenommen worden ist. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit keine drei Jahre. 5.2.3. Damit ist bei der Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kommt folglich nicht in Betracht. 5.3. 5.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- forderlich machen. 5.3.2. 5.3.2.1. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Be- tracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Här- tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen – namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt ge- worden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch - 14 - der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem an- wesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nach- gezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (ein- gehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1). 5.3.2.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufent- haltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerver- weis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffent- lichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen- stehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefall- begründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen An- spruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Ver- längerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). 5.3.3. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf Erteilung einer neuen - 15 - Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung zukommt, weil wichtige persönliche Gründe im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorliegen, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. ob ihr durch ihre Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfährt. Die zu berücksichtigenden wichtigen Gründe müssen einen Bezug zur geschei- terten Ehe aufweisen. 5.3.4. 5.3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und anlässlich der Ver- handlung vom 31. August 2022 geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden. Konkret bringt sie dazu in ihrer Beschwerde sowie anlässlich ihrer Befragung vom 31. August 2022 Fol- gendes vor: Sie sei von ihrem Ehemann verprügelt und beleidigt worden. Ihr Ehemann habe sie am 4. November 2022 nach einem Streit angegriffen (Protokoll S. 4, act. 155), indem er sie an einem Bein vom Bett gezerrt und sie sich mit ihrem Hals am Bett angestossen habe (Protokoll S. 4, act. 155; MI-act. 82 ff.). Der Streit sei im Wesentlichen ausgebrochen, weil ihr Ehe- mann ihr vorgeschrieben habe, was sie zu tun habe und er stets habe recht behalten wollen und sie sich dem widersetzt habe (Protokoll S. 4, act. 155). Einmal habe er sie Idiotin genannt und sie habe ihn dann ebenfalls Idiot genannt (Protokoll S. 4, act. 155). Er sei bereits früher ihr gegenüber tätlich geworden; sie habe aber nichts unternommen (Protokoll S. 4, act. 155; act. 23). Nach dem Angriff durch ihren Ehemann habe sie ziemlich Schmer- zen am Rücken gehabt (Protokoll S. 5, act. 156). Er habe die Autoschlüssel an sich genommen und ihr nicht übergeben wollen, weshalb sie mit dem Bus ins Spital habe fahren müssen (Protokoll S. 5, act. 156). Danach sei sie selbständig zur Polizei gegangen (Protokoll S. 5, act. 156). Nach diesem Ereignis vom 4. November 2021 sei es zu keinen Tätlichkeiten mehr gekommen (Protokoll S. 12, act. 163). Demgegenüber bestreitet ihr Ehemann anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2022 kategorisch, dass er am 4. November 2021 gegenüber seiner Frau handgreiflich geworden sei und macht geltend, dass seine Ehe- frau alles erfunden habe (Protokoll S. 17, 19 act. 168, 170). Er habe ihr nur gesagt, sie solle die Wohnung verlassen (Protokoll S. 18, act. 169). Seine Ehefrau habe ihn viel mehr versucht zu provozieren, damit er handgreiflich werde, indem sie ihm eine Nachricht ihrer Tochter gesendet habe, woraus hervorgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrem früheren Ehemann treffe (Protokoll S. 18, act. 169). Auf Vorhalt einer Aufnahme vom 5. November 2021, welche im Spital aufgenommen wurde und welche die Beschwerdeführerin mit einer Halskrause zeigt, behauptete der Ehemann, seine Ehefrau hätte alles vorgespielt (act. 35; Protokoll S. 18 f., act. 169 f.). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 bringt die Beschwerdeführerin zusätz- lich vor, ihr Ehemann habe sie nach der Verhandlung vom 31. August 2022 - 16 - tätlich angegriffen (act. 244 ff.). Da sich die geschilderten Vorgänge nach Trennung der Ehegatten und somit nach Auflösung der ehelichen Gemein- schaft abgespielt haben sollen, bleiben sie im Rahmen der Prüfung des nachehelichen Härtefalls unberücksichtigt. 5.3.4.2. Unter den Begriff der häuslichen Gewalt im Sinne von Art. 3 lit. b des Über- einkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konven- tion; SR 0.311.35) fallen sämtliche Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, welche innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen – unabhängig davon, ob der Täter bzw. die Täterin und das Opfer den gleichen Wohnsitz hatten oder haben (dazu eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.109 vom 28. März 2022, Erw. II/5.3.4.2). Auch wenn jegliche Form von Gewalt in der Ehe zu verurteilen ist, stellt nicht jede Gewaltanwendung unter Ehegatten bzw. im ehelichen Haushalt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.314 vom 12. De- zember 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländer- recht 1-BE.2010.28 vom 9. Juni 2011, Erw. II/3.2.2; in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1 unter Berücksichtigung von Art. 3 lit. b Istanbul-Konvention). Die eheliche Gewalt muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische In- tegrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemein- schaft schwer beeinträchtigt würde. Mit anderen Worten muss feststehen, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammen- leben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (BGE 136 II 1, Erw. 5.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht nur physische Ge- walt, sondern auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an häusli- cher Unterdrückung (Oppression) erreichen. Dabei ist nicht jede unglückli- che, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Ent- wicklung einer Beziehung geeignet, einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen. Häusliche Un- terdrückung bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und ist dann als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG zu qualifizieren, wenn grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des im Familiennachzug zugelas- - 17 - senen Ehegatten in schwerwiegender Weise andauernd beeinträchtigt wer- den. Die psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (zum Ganzen BGE 138 II 229, Erw. 3.2.1 f. mit Hinweisen). Erreichen die erlittenen Nachteile die erforderliche Intensität, um als ehe- liche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, liegt nicht in jedem Fall bereits ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Zwar ist den von ehelicher Gewalt betroffenen Personen nicht zumutbar, in der ehelichen Gemeinschaft zu verharren. Eine Aufenthaltsbewilligung ist gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aber nur dann zu erteilen und zu verlängern, wenn der Verbleib der betroffenen Per- son in der Schweiz aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erfor- derlich ist. Mit anderen Worten besteht keine Veranlassung, betroffenen Personen nach erlittener ehelicher Gewalt einen besonderen Schutz durch Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsberechtigung zukommen zu las- sen, wenn es für sie bei objektiver Betrachtung ohne weiteres möglich ist, in ihr Heimatland zurückzukehren. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die Rückkehr nicht mit nennenswerten Nachteilen verbunden ist und nicht dazu führt, dass in der Schweiz geknüpfte, wichtige Beziehungen verloren gehen oder eine im Vergleich zum Heimatland markant bessere wirtschaft- liche Position wieder aufgegeben werden müsste. Dem gesetzlich statuierten besonderen Schutz von Opfern ehelicher Ge- walt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass an die weiteren Aspekte, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen, weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011, Erw. 6.2: "Die Anzeichen für häus- liche Gewalt […] rechtfertigen – selbst wenn für sich allein keine eigene Anspruchsgrundlage begründend – einen milderen Massstab bei der Beur- teilung der Härtefallsituation"). Mit anderen Worten bedarf es bei Vorliegen ehelicher Gewalt, welche die erforderliche Intensität erreicht, um als eheli- che Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, nur noch weniger zusätzlicher privater Interessen, damit insgesamt der weitere Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2 mit Verweis auf Art. 1, 5 und 12 Istanbul-Konvention; vgl. auch Art. 59 Istanbul-Konvention). Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die eheliche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kann es grundsätzlich nicht mehr auf das kon- krete Ausmass der erlittenen Gewalt ankommen. Dies auch wenn die ge- forderte Schwelle nur knapp überschritten wird. Nur so kann dem durch den Gesetzgeber statuierten besonderen Schutz gewaltbetroffener Ehegatten gebührend Rechnung getragen werden (Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 354, Erw. 3.2.2). - 18 - Selbst wenn das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grunds einzig mit erlittener ehelicher Gewalt begründet wird, sind an deren Intensität – ent- gegen der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (z.B. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.170 vom 23. November 2020, Erw. II/4.3.4.2) – keine besonders hohen Anforderungen mehr zu stellen, da gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Anwesen- heitsberechtigung von Personen, die eheliche Gewalt erlitten haben, gene- rell keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.273 vom 19. März 2021, Erw. II/4.3.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2). Bei Geltendmachung ehelicher Gewalt können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE) bzw. trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sach- verhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Gemäss Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere Arztzeug- nisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen des Persönlichkeits- schutzes nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB; SR 210) oder Strafurteile. Darüber hinaus kann der Nachweis ehelicher Gewalt auch durch Zeugenaussagen oder Berichte eines Frauenhauses oder einer Opferhilfestelle erbracht werden (MARC SPESCHA, a.a.O., N. 27 zu Art. 50 AIG). Allgemein gehaltene Behaup- tungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen aber nicht. Wird eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss insbesondere die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches An- dauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvoll- ziehbar konkretisiert und – soweit möglich – belegt werden (BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Sollte sie nicht belegt werden können, ist die behauptete eheliche Gewalt zumindest glaubhaft zu machen. Bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Wahr- scheinlichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher einge- schätzt wird als die des Gegenteils (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2018 vom 19. September 2018, Erw. 2.2.2). 5.3.4.3. 5.3.4.3.1. Hinsichtlich möglicher Gewaltdelikte sind die Aussagen des angeblichen Opfers und des angeblichen Täters von entscheidender Bedeutung. Diese sind auf ihre personenbezogene Glaubwürdigkeit und ihre aussagebezo- gene Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aus- sagesituation abschätzen. Im Vordergrund steht jedoch immer die Glaub- haftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49, Erw. 5; 128 I 81, Erw. 2). Kennzeichen für eine glaubhafte Aussage sind die innere Geschlossenheit der Darstellung des Geschehensablaufs, die Konstanz der Aussagen im Zuge verschiedener - 19 - Befragungen, die raumzeitliche Verknüpfung, der Detailreichtum und die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle (VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 33 f.). Vorliegend sind die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Eheman- nes zu den Vorgängen vom 4. November 2021 zu beachten. Während die Beschwerdeführerin schildert, wie ihr Ehemann sie an jenem Tag tätlich angegriffen habe, bestreitet ihr Ehemann, dass es überhaupt zu diesem Vorgang gekommen sei und wirft der Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Situation inszeniert zu haben (Protokoll S. 19, act. 170). Grundsätzlich haben beide gleichermassen ein nachvollziehbares Motiv, bezüglich der in Frage stehenden gewaltsamen Übergriffe die Unwahrheit zu sagen: die Be- schwerdeführerin, um sich durch Behauptung ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern; der Ehemann, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Wäh- rend die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bezirksgerichts Y. im Rahmen des Eheschutzverfahrens die eheliche Gewalt insgesamt gravie- render darstellte und vorbrachte, ihr Ehemann habe bereits öfters massive körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt sowie Todesdrohungen ausgespro- chen (MI-act. 102), geht sie im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfah- ren mit keinem Wort auf diese früheren angeblichen Gewalteinwirkungen und Todesdrohungen ein. Dies, obschon sie explizit zur ehelichen Gewalt insgesamt, mithin zu Vorfällen vor und nach den Geschehnissen vom 4. November 2021 befragt wurde (Protokoll S. 4, 12, act. 155, 163). Nichts- destotrotz stimmen die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 4. November 2021 gegenüber der Polizei mit denjenigen in diesem Verfahren im Grundsatz überein. Ihre Schilderungen zu diesem Vorfall sind deshalb als glaubhaft zu qualifizieren, zumal sie diese durch die in den Akten liegenden Beweismittel, insbesondere der Aufnahmen ihrer Ver- letzungen, rechtsgenüglich glaubhaft gemacht oder zumindest gestützt hat (siehe vorne Erw. 5.3.4.1). Ihr Ehemann demgegenüber bestreitet zwar, dass sich die Vorgänge vom 4. November 2021 so zugetragen haben, geht in der Folge jedoch nicht darauf ein, wie sich die Geschehnisse aus seiner Sicht abgespielt haben sollen. Nach dem Gesagten erscheint bei Betrachtung der gesamten Aktenlage grundsätzlich glaubhaft, dass sich der Vorfall vom 4. November 2021 so zugetragen hat, wie dies die Beschwerdeführerin im vorliegenden migra- tionsrechtlichen Verfahren geschildert hat. Wie es sich mit den Gewaltein- wirkungen vor dem 4. November 2021 verhält, wurde durch die Beschwer- deführerin jedoch nicht rechtsgenüglich substanziiert dargetan. Pauschale Behauptungen, dass es zu Gewalthandlungen oder Beschimpfungen ge- kommen sei, ohne jedoch genauer auf spezifische Situationen einzugehen, vermögen eine frühere Gewaltausübung nicht zu belegen. - 20 - 5.3.4.3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin allfällige Gewalteinwirkungen vor dem 4. November 2021 nicht ausreichend substanziiert geltend gemacht hat, ist lediglich der Vorfall vom 4. November 2021 zu beurteilen. Aufgrund der vor- liegenden Beweise ist davon auszugehen, dass es zwischen dem Ehe- mann der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin zu Handgreif- lichkeiten gekommen ist. Die beiden mit der Beschwerde eingereichten offenbar im Spital aufgenommen Fotos, welche die Beschwerdeführerin mit einer Halskrause zeigen, erwecken auf den ersten Blick den Eindruck einer gravierenden Verletzung (act. 35 f.). Konsultiert man jedoch den Bericht des Spitals Z. vom 5. November 2021 (act. 38) fällt auf, dass die Beschwerdeführerin erst am Tag nach dem Vorfall beim Spital vorstellig wurde, nachdem sie sich anwaltlich hatte beraten lassen. Zudem geht aus dem Bericht hervor, dass sie am Tag nach dem Vorfall normal gearbeitet hatte, bevor sie im Spital vorstellig wurde. Dem Polizeibericht über den Vor- fall vom 4. November 2021 ist sodann zum Vorfall lediglich Folgendes zu entnehmen (MI-act. 84): "Anlässlich Disput das auf dem Bett sitzende Opfer an den Füssen gepackt und vom Bett gezerrt, dabei stiess Sie ihren Kopf am Bett an. Anschliessend habe er sie getreten, nicht stark. Dann habe er sie am Arm gepackt. Als sie zu weinen begann habe er von ihr abgelassen. Er habe ihr gesagt, dass er sie aus dem Fenster werfe, das sage er öfters und sie nehme das nicht ernst." Angaben zur gesundheit- lichen Situation der Beschwerdeführerin wurden keine notiert und die Poli- zei sah sich auch nicht veranlasst, eine Gefährdungsmeldung zu machen. Aufgrund der vorliegenden Beweise ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass die durch den Ehemann gegenüber der Be- schwerdeführerin im Rahmen eines eskalierenden Streits am 4. November 2021 ausgeübte Gewalt die erforderliche Intensität und/oder Konstanz er- reichte, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG qualifiziert zu werden, aufgrund derer es der Beschwerdeführe- rin unzumutbar gewesen wäre, in der ehelichen Beziehung zu verharren (vgl. vorne Erw. 5.3.4.2). Daran ändert auch nichts, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 4. November 2021 polizeilich aus der Wohnung weg- gewiesen und anschliessend durch das Bezirksgericht Y. im Rahmen des Eheschutzverfahrens superprovisorisch mit einem Rayon-, Kontakt- und Annäherungsverbot belegt wurde. Zwar ist der Einschätzung der mit den tatsächlichen Verhältnissen vertrauten Polizei und des Bezirksgerichts Y. ein gewisses Gewicht einzuräumen. Sie führt jedoch nicht dazu, dass von einer unzumutbaren Situation ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG auszugehen wäre, solange die anzunehmenden effektiven Geschehnisse dies aus migrationsrechtlicher Sicht nicht rechtfertigen. Andernfalls läge der ausländerrechtliche Entscheid über das Vorliegen eines anspruchsbegründenden nachehelichen Härtefalls faktisch in den Händen anderer Behörden, was selbstredend nicht angeht. Hinzu kommt, - 21 - dass die Beschwerdeführerin die Nacht nach besagtem Ereignis offenbar ohne durch ihren Ehemann dazu gezwungen worden zu sein, in der ge- meinsamen Wohnung verbrachte, später wieder mit ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung gelebt und bis zur mündlichen Verhandlung vom 31. August 2022 ihren Ehewillen wiederholt kundgetan hat. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte Gewalt ein Ausmass angenommen hätte, welches es der Beschwerdeführerin unzumutbar ge- macht hätte, in der gemeinsamen Wohnung zu verharren. 5.3.4.4. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten, der Vorbringen in der Be- schwerde sowie den Aussagen anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2022 nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geworden ist. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin kein nachehelicher Härtefall zu- folge erlittener ehelicher Gewalt zuzugestehen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin noch anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2022, d.h. knapp zehn Monate nach dem Vorfall vom 4. November 2021, an der Ehe festhielt und die Ehegemeinschaft heute einzig deshalb nicht mehr besteht, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin diese nicht mehr fortführen will. 5.3.5. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, ist sodann auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration der Be- schwerdeführerin in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung in Kolumbien zu verneinen (act. 5 f.). Die Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf (siehe vorne lit. A). Gemäss eigener Aussage und wie auch aus den Akten hervorgeht, ist sie als Reinigungskraft im Teilzeit- pensum von 20 – 40% angestellt (Protokoll S. 5, act. 156; MI-act. 96) und arbeitet seit dem 1. Oktober 2022 zusätzlich als Serviceangestellte auf Stundenlohnbasis (act. 224 f.). Die Beschwerdeführerin gab auf Befragung anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2022 an, vor vier Monaten einen Kredit in Höhe von Fr. 29'000.00 aufgenommen zu haben, wobei sie bereits begonnen habe, diesen abzubezahlen (Protokoll S. 11, act. 162). Jedenfalls finden sich in den Akten keine Hinweise, wonach sie Sozialhilfe bezogen hätte. In sprachlicher Hinsicht kann die Beschwerdeführerin das Referenzniveau A1 nachweisen (act. 199, 201; MI-act. 74) und hat sich be- reits für einen neuen Sprachkurs auf der Stufe A2 im November 2022 an- gemeldet (act. 202), was gemessen an ihrer Aufenthaltsdauer von rund dreieinhalb Jahren als ausreichend zu bezeichnen ist. Abgesehen von einer Verurteilung wegen einer Tätlichkeit gegenüber ihrer Tochter (MI- act. 160 f.) lässt sich kein strafrechtlich relevantes Verhalten aus den Akten - 22 - entnehmen. Was die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin an- geht, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass aufgrund der Verur- teilung der Beschwerdeführerin wegen einer Tätlichkeit gegenüber ihrer Tochter das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht als besonders eng anzusehen ist (act. 9). Über die familiäre Be- ziehung zu ihrer Tochter – die im Übrigen erwachsen und aus einer vor- ehelichen Beziehung hervorgegangen ist – hinaus sind schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen der Be- schwerdeführerin zu Personen in der Schweiz ersichtlich oder werden in der Beschwerde vorgebracht. Auch eine besondere kulturelle Einbindung in der Schweiz ist nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Dauer ihres Auf- enthalts in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration derart stark in der Schweiz verwurzelt wäre, dass infolgedessen ein weiterer Verbleib an- gezeigt erschiene. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliede- rung der Beschwerdeführerin – die soweit aus den Akten ersichtlich, in Kolumbien aufwuchs und sozialisiert wurde – bei einer Rückkehr in ihr Her- kunftsland ernsthaft gefährdet wäre. Sie bringt in ihrer Beschwerde denn auch nichts Derartiges vor. 5.3.6. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 5.3.7. Damit steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine wichtigen persön- lichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. 6. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 9). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe bzw. der - 23 - geltend gemachten ehelichen Gewalt auf das Bestehen einer solchen Här- tefallsituation hindeuten würden. 7. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der be- troffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwe- senheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migra- tionsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass bei der Beschwerdefüh- rerin, die ihren abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann verloren hat (siehe vorne Erw. 4), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. 5) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw. 6). Damit steht nach dem Gesagten fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darle- gung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 8. Zu prüfen ist weiter, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Be- schwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im We- sentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Diese Garantien können na- mentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Fa- milienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit unter- sagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird, bzw. wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat. Wie vorstehend dargelegt, besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Tochter keine besonders enge Beziehung - 24 - (Erw. 5.3.5.) und es ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis er- sichtlich. Sodann gingen aus der Ehe zu ihrem Ehemann keine Kinder her- vor. Entsprechend tangiert die Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerde- führerin nicht. Sodann hält sich die Beschwerdeführerin seit rund dreiein- halb Jahren in der Schweiz auf und ist ihre währenddessen erfolgte Integra- tion insgesamt als eher knapp erreicht zu qualifizieren (siehe vorne Erw. 5.3.5). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die aufenthalts- beendenden Massnahmen auch ihr geschütztes Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht tangieren (act. 9). Läge entgegen dem Gesagten ein Eingriff ins geschützte Familien- und/oder Privatleben der Beschwerde- führerin vor, wäre dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse ge- rechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 7). Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt demzufolge nicht vor. 9. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 10). Die Be- schwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde denn auch keine Vollzugshin- dernisse geltend. 10. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu bean- standen sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Voll- zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 25 - von Fr. 794.20, gesamthaft Fr. 1'994.20, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 26 - Aarau, 24. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Ahmeti