1. 1.1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, 3-RV.2019.187 vom 25. Mai 2022 wird abgewiesen. - 18 - 1.2. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, 3-RV.2019.188 vom 25. Mai 2022 wird abgewiesen. 1.3. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, 3-RV.2019.189 vom 25. Mai 2022 wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 317.00, gesamthaft Fr. 1'817.00, sind vom Kantonalen Steueramt zu bezahlen.