Das KStA hat den Beschwerdegegnern überdies die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Die Parteientschädigung ist in analoger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) für die von einem Treuhandunternehmen vertretenen Beschwerdegegnern auf Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Das Verwaltungsgericht beschliesst: Die Verfahren WBE.2022.273, WBE.2022.274 und WBE.2022.275 werden vereinigt. Das Verwaltungsgericht erkennt: