Indem letztere durch die vorinstanzlichen Entscheide aufgehoben und diese wiederum durch das vorliegende Verwaltungsgerichtsurteil bestätigt wurden, sind die Änderungsschätzungen vom 15. März 2019 in Bezug auf alle streitgegenständlichen Parzellen als dahingefallen zu betrachten. Demzufolge wird in der Steuerveranlagung 2014 der Beschwerdegegner in Bezug auf die Parzellen Nr. bbb, eee, kkk, ggg und iii wie bisher die Bewertung nach Ertragswert Eingang finden müssen.