8. Im Ergebnis sind alle drei vorinstanzlichen Entscheide (3-RV.2019.187, 3- RV.2019.188 und 3-RV.2019.189) zu bestätigen. In diesen wurden die jeweiligen Einspracheentscheide aufgehoben. Aufgrund des sog. Devolutiveffekts wurden die ursprünglichen Verfügungen des KStA, GS, vom 15. März 2019 durch die besagten Einspracheentscheide ersetzt. Indem letztere durch die vorinstanzlichen Entscheide aufgehoben und diese wiederum durch das vorliegende Verwaltungsgerichtsurteil bestätigt wurden, sind die Änderungsschätzungen vom 15. März 2019 in Bezug auf alle streitgegenständlichen Parzellen als dahingefallen zu betrachten.