Entsprechend teilen die Parzellen Nrn. kkk, ggg und iii in Bezug auf ihre vermögenssteuerrechtliche Qualifikation sowie die sich daraus ergebende Bewertung dasselbe Schicksal wie die Parzellen Nrn. bbb und eee. Wie vorstehend dargelegt, ist hinsichtlich letzterer weiterhin von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken i.S.v. Art. 14 Abs. 2 StHG und § 51 Abs. 2 StG auszugehen, womit sie der Ertragswertschätzung unterliegen. Infolge ihres betrieblichen Zusammenhangs zu den als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke qualifizierten Parzellen Nrn. bbb und eee, fehlt folglich auch bezüglich der Parzellen Nrn.