Die besagten Parzellen befanden sich im Jahr 2014 allesamt in der Bauzone. Einer Ertragswertschätzung können sie daher nur unterliegen, sofern zwischen ihnen und den Parzellen Nrn. bbb und eee (WBE.2022.273) ein betrieblicher Zusammenhang besteht (§ 51 Abs. 2 lit. a e contrario und lit. b StG). Dass ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hat die Vorinstanz zu Recht bejaht (vgl. 3-RV.2019.188, Erw. 6.6; 3-RV.2019.189, Erw. 6.6) und wurde auch vom Beschwerdeführer explizit anerkannt (vgl. Beschwerden vom 29. Juni 2022, jeweils Erw. 7). Entsprechend teilen die Parzellen Nrn.