Der Wechsel von einer bodenabhängigen zu einer Hors-sol-Produktion ist nicht als Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstücks und damit auch nicht als eine wesentliche Nutzungsänderung desselben anzusehen. Folglich rechtfertigt der Übergang von einer bodenabhängigen zu einer Hors-sol-Produktion von Gemüse eine Änderungsschätzung i.S.v. § 218 Abs. 2 StG nicht. Dies führt in Bezug auf die Parzellen bbb und eee zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1. Aus diesem Ergebnis ergibt sich, wie in Bezug auf die Parzellen Nrn. kkk (WBE.2022.274) sowie ggg und iii (WBE.2022.275) zu entscheiden ist: