6.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, drängt sich aus den dargelegten Gründen entgegen der Beschwerdeführerin auch weiterhin die Qualifikation der Parzellen Nrn. bbb und eee als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäss Art. 14 Abs. 2 StHG und § 51 Abs. 2 StG geradezu auf.