51 Abs. 2 StG widerspricht. Dementsprechend ist § 8 Abs. 1 VBG für die hier zu entscheidende Frage der steuerrechtlichen Qualifikation der Parzellen Nrn. bbb und eee insoweit unbeachtlich, als er nicht nur verlangt, ein Grundstück müsse der landwirtschaftlichen Produktion unterliegen, sondern die Besteuerung nach dem Ertragswert davon abhängig macht, dass die landwirtschaftliche Produktion auch bodenabhängig sein müsse.