Dieses ist zwar bereits am 1. Januar 1994, d.h. noch vor § 8 Abs. 1 VBG in der hier massgebenden Fassung, in Kraft getreten. Wie dargelegt sind die im BGBB verwendeten Begriffe des landwirtschaftlichen Grundstücks jedoch ebenso wie jener des landwirtschaftlichen Gewerbes in dem Sinn dynamisch auszulegen, dass Grundstücke, die wie im vorliegenden Fall ursprünglich zweifellos dem BGBB unterlagen, im hier massgebenden Zeitpunkt – infolge der planungsrechtlichen Zulässigkeit der vom Beschwerdegegner betriebenen Hors-sol-Pro- duktion – immer noch dem BGBB unterstehen. Wird zusätzlich beachtet, dass die beiden Parzellen Nrn.