Als landwirtschaftlich genutzt gelten danach Grundstücke, die der "landwirtschaftlichen, bodenabhängigen Produktion sowie des produzierenden Gartenbaus" dienen (§ 8 Abs. 1 VBG). Dazu gehören insbesondere Grundstücke des Gemüsebaus, Obst- und Beerenproduktionsbetriebe, Rebbetriebe, Sömmerungsbetriebe, Topfpflanzenbetriebe, Schnittblumenbetriebe und Baumschulen, nicht jedoch solche von Hobbybetrieben, Geflügelfarmen, Mastbetriebe und Reitpferdestallungen ohne ausreichende eigene Futtermittelproduktion sowie Grundstücke, welche der reinen Selbstversorgung dienen (§ 8 Abs. 2 VBG).