- die zum landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise des andern Eheteils gehören (lit. b). Andere als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert besteuert (§ 51 Abs. 4 StG).