Aufgrund der Wertungskongruenz zwischen den steuerrechtlichen Erlassen sowie der Landwirtschaftsgesetzgebung spricht auch dies dafür, die - 14 - beiden Parzellen Nrn. bbb und eee als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke i.S.v. Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. § 51 Abs. 2 StG zu qualifizieren. 6. 6.1. Der Kanton Aargau hat Art. 14 Abs. 2 Satz 1 StHG in § 51 Abs. 2 StG überführt. Danach sind nur jene landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zum Ertragswert zu besteuern, die - entweder ausserhalb der Bauzone liegen (lit. a) oder