a LwG, wenn sie etwa als Nahrungsmittel verwertbar sind. Denn die Produktionsmethode ist für den Begriff der "Landwirtschaft" unerheblich (vgl. JEANNETTE KEHRLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 3; EDUARD HOFER, a.a.O., N. 32 zu Vorbem. zu Art. 6–10). 5.4.2. Wie bereits erwähnt, produziert der Beschwerdegegner in einem Hors-sol- Verfahren diverse Fruchtgemüse und damit als Nahrungsmittel verwertbare landwirtschaftliche Erzeugnisse. Es ist folglich nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdegegner i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a LwG landwirtschaftlich tätig ist.