Die beiden Grundstücke fallen demnach in den Anwendungsbereich des BGBB, was im Lichte der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Gesamtbetrachtung ebenfalls dafür spricht, die beiden Liegenschaften auch in steuerlicher Hinsicht als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäss Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. § 51 Abs. 2 StG zu qualifizieren. 5.4. 5.4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 LwG umfasst die Landwirtschaft die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (lit. a).