Der Beschwerdegegner produziert in einem Hors-sol-Verfahren diverse Fruchtgemüse, d. h. verwertbare Erzeugnisse des Pflanzenbaus. Da der Begriff der "landwirtschaftlichen Nutzung" gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b BGBB nicht zwischen der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterscheidet, gelten die Parzellen Nrn. bbb und eee unzweifelhaft als landwirtschaftlich genutzt.