Zum Betrieb des Beschwerdegegners gehört neben der Parzelle Nr. eee (Hauptbetriebstätte) auch die Parzelle Nr. bbb, auf der sich das Wohnhaus der Beschwerdegegner samt Doppelgarage befindet. Damit verfügt der vom Beschwerdegegner geführte Betrieb über eine - 13 - Wohnstätte für den Betriebsinhaber und seine Familie, womit auch diese Parzelle den Vorschriften des BGBB unterliegt.