Dass das Gewerbe die erforderliche Grösse (Standardarbeitskraft) aufweist, ist zwar in den Akten nicht ausdrücklich dokumentiert. Um dies bejahen zu können, müssen indessen keine weiteren Abklärungen unternommen werden. Bereits aufgrund des Umfangs der betrieblichen Tätigkeit (gemäss Jahresrechnung 2020 Ertrag auf Gemüsebau von mehr als CHF 2 Mio.) ist klar, dass beim Betrieb des Beschwerdegegners die Kriterien für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Gewerbes erfüllt sind. Zum Betrieb des Beschwerdegegners gehört neben der Parzelle Nr. eee (Hauptbetriebstätte) auch die Parzelle Nr. bbb, auf der sich das Wohnhaus der Beschwerdegegner samt Doppelgarage befindet.